Info Sanierungsscheck

24.04.2009

Die österreichische Bundesregierung hat mit dem Ministerratsbeschluss vom 23. Dezember 2008 beschlossen, 50 Millionen Euro für die Anreizfinanzierung von Projekten zur thermischen Sanierung für private Ein- und Zweifamilienhäuser sowie zugunsten von Wohnungseigentümern und Mietern zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Mitteln sollen wichtige konjunkturelle Impulse durch effiziente Klimaschutzprojekte im Bereich der Sanierung des privaten Wohnbaus ausgelöst werden.

Förderungsfähige Maßnahmen

1.) Förderungsfähige Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung

Die Sanierung gilt als umfassend, wenn durch eine oder mehrere der angeführten Maßnahmen folgender energetischer Standard erreicht wird:

  • Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 35 kWh/m2a bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert) oder
  • Reduktion des Heizwärmebedarfes auf maximal 50% des Heizwärmebedarfs vor der Sanierung.

Gefördert werden im Rahmen einer umfassenden Sanierung:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren.
  • Im Rahmen einer umfassenden Sanierung können Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme zu den unter Punkt 3. genannten Bedingungen ebenfalls gefördert werden.

2.) Als Einzelmaßnahmen förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen

Die unter Punkt 1. angeführten Maßnahmen sind auch als Einzelmaßnahmen förderungsfähig. Zusätzlich zu den unten angeführten spezifischen Bedingungen zur Förderung als Einzelmaßnahme wird eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest 10% bei einer bzw. 20% bei zwei Sanierungsmaßnahmen vorausgesetzt.

Spezifische Bedingungen bei Förderung als Einzelmaßnahme:

  • Dämmung der Außenwände: U-Wert nach Sanierung maximal 0,25 W/m²K
  • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches: U-Wert nach Sanierung maximal 0,20 W/m²K
  • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens: U-Wert nach Sanierung maximal 0,35 W/m²K
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren: U-Wert nach Sanierung maximal 1,35 W/m²K
  • Es können gemäß Punkt 2. pro Objekt maximal zwei Einzelmaßnahmen gefördert wer-den. Mehr als zwei Einzelmaßnahmen können nur im Rahmen einer umfassenden Sanierung gemäß Punkt 1. gefördert werden.

3.) Maßnahmen zur Umstellung bestehender Wärmeerzeugungssysteme in Wohngebäuden

Voraussetzung zur Förderung der unten angeführten Maßnahmen ist entweder eine gleichzeitige umfassende Sanierung (gemäß Punkt 1.) des Gebäudes oder ein Bestandsobjekt, das bereits den Standards der umfassenden Sanierung entspricht oder diesen durch die zusätzliche Durchführung von Einzelmaßnahmen erreicht (Heizwärmebedarf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. maximal 35 kWh/m2a bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2; Zwischenwerte werden linear interpoliert).

Gefördert werden:

  • Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem
  • Umstieg auf Holzzentralheizungsgeräten
  • Einbau von Wärmepumpen
  • Umstieg auf Erdgas-Brennwertkessel

Spezifische Bedingungen für die Förderung der angeführten Maßnahmen:

  • Die eingesetzten Solarkollektoren müssen von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der „Solar-Keymark-Richtlinie“ geprüft sein. Eine Liste der derzeit in Frage kommenden Kollektortypen befindet sich hier. Die Mindestgröße der Bruttokollektorfläche beträgt 20,0 m².

  • Holzzentralheizungsgeräte müssen gemäß Typenprüfbericht im Volllastbetrieb die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37) des Lebensministeriums erfüllen. Eine Liste der derzeit in Frage kommenden Kesseltypen befindet sich hier. Gefördert werden nur Holzzentralheizungsgeräte bis 50,0 kW Nennleistung.

  • ·Die Jahresarbeitszahl für Wärmepumpen muss mindestens 4,0 betragen.

  • Der Umstieg auf Wärmeerzeuger mit Erdgas-Brennwerttechnik wird nur gefördert, wenn das Wärmeverteilsystem mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 40°C betrieben wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Einbindung einer thermischen Solaranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 8 m² in das Wärmeerzeugungssystem. Wird diese Solaranlage neu errichtet und zur Förderung eingereicht, muss der eingesetzte So-larkollektor von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der „Solar-Keymark-Richtlinie“ geprüft sein. Eine Liste der derzeit in Frage kommenden Kollektortypen befindet sich hier.

4.) Förderungsfähige Nebenkosten

Zusätzlich zu den unter 1.-3. genannten Maßnahmen sind die Kosten der Erstellung des eingereichten Energieausweises förderungsfähig.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

  • Das Ansuchen muss vor Beginn der Maßnahme bzw. Liefertermin und vor dem 31.12.2010 vollständig ausgefüllt und mit allen Beilagen in Papierform bei einer Bausparkasse einlangen.

  • Die Baubewilligung des betreffenden Gebäudes muss vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sein.

  • Die geförderten Maßnahmen sind längstens 12 Monate nach Förderungszusage bis spätestens 31.12.2011 umzusetzen und abzurechnen.

  • Die energetische Ausgangssituation für das Sanierungsprojekt bei Antragstellung und die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen (im Rahmen einer umfassenden Sanierung oder als Einzelmaßnahme) sind bei Stellung des Förderansuchens mit Hilfe eines Energieausweises darzustellen und auf dem Formblatt „Beilage zum Energieausweis" von einer zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Person gutachterlich zu bestätigen. Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.

  • Die antragsgemäße Umsetzung des Projekts ist bei Endabrechnung vom Förderungswerber zu bestätigen. Wenn die Umsetzung vom Förderungsansuchen abweicht, ist die Abweichung darzustellen sowie die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen von einer zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Person gutachterlich zu bestätigen.

  • Die Endabrechnung ist auf Basis von Rechnungen von befugten Personen zu legen.

  • Für die beantragten Maßnahmen kann kein weiteres Ansuchen nach einem Bundesförderungsprogramm gestellt werden. Weitere Förderungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen sind nicht ausgeschlossen.

  • Eine Förderung im Rahmen dieses Schwerpunktes kann pro Person nur einmalig in Anspruch genommen werden.

  • Das Förderungsansuchen hat Angaben zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen und den dafür veranschlagten Kosten (auf Basis der beizulegenden Kostenvoranschläge) zu enthalten. Es ist eindeutig zu definieren, ob um eine Förderung einer umfassenden Sanierung oder einer Einzelmaßnahme angesucht wird.

Quelle: Informationsblatt zum „Sanierungsscheck" des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Lebensministeriums

!WICHTIG!

Mietzins- bzw. Wohnungseigentumshäuser sind als Ganzes nicht förderungswürdig. Allerdings kann bei Objekten, in denen sich mehrere Miet- oder Eigentumswohnungen befinden, der Mieter oder Eigentümer der einzelnen Wohnung um Förderung für Maßnahmen ansuchen, die sich ausschließlich auf seine Wohnung beziehen (z.B.: Fenstertausch, Tausch der Balkontüre).

Die Dämmung der Fassade, Kellerdecke, der obersten Geschoßdecke oder der generelle Fenstertausch kann in solchen Fällen nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.


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