Bis zu einem Familieneinkommen von 730,-- Euro monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Übersteigt das Familieneinkommen monatlich 730,-- Euro, beträgt die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hinsichtlich des 730,-- Euro übersteigenden Betrages:
für die ersten 220,-- Euro...................... 30 Prozent
für die weiteren 220,-- Euro...................... 40 Prozent
für die weiteren 220,-- Euro...................... 50 Prozent
für jeden weiteren Betrag........................... 60 Prozent
Für jede mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um jeweils 37,-- Euro.
Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % aufweist, Familien mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Familien mit einem behinderten Kind, sowie Jungfamilien werden so behandelt, als ob sie ein zusätzliches Kind hätten.
Bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes wird bei Ansuchen durch unterhalts-berechtigte Kinder (Schüler, Studenten, Lehrlinge usw), die nicht im elterlichen Haushalt wohnen, jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt zugrunde gelegt, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Der Selbstbehalt gilt auch bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebens-unterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können und/oder die
Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen übersteigt.
Dieser Selbstbehalt beträgt bei:
1 Person....................................... 80,-- Euro
2 Personen................................... 120,-- Euro
3 Personen................................... 160,-- Euro
4 Personen................................... 210,-- Euro
5 oder mehr Personen.................. 270,-- Euro