Fragen und Anworten rund um die Wohnbeihilfe gemäß Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 i.d.g.F.
Um die entsprechende Erkärung zu sehen, klicken Sie bitte auf die jeweilige Frage:
Mieterinnen und Mieter einer geförderten Wohnung
Mieterinnen und Mieter einer nicht geförderten Wohnung
Eigentümerinnen und Eigentümer einer geförderten Wohnung
- Bewohnerinnen und Bewohner von Reihenhäusern oder Eigenheimen, deren Errichtung nach dem 12. März 1993 mit einem Förderungsdarlehen gefördert wurde.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Eigenheimen, deren Errichtung nach dem 1. Jänner 1995 mit einem zinsenbezuschussten Hypothekardarlehen der Landesbank gefördert wurde.
- die Sanierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, welche nach dem 15. Jänner 1995 gefördert wurden.
- Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, deren Ansuchen um Förderung nach den Bestimmungen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds nach dem 1. Juli 1996 eingereicht wurden.
- Bewohnerinnen und Bewohner, die eine Kauf- oder Fertigstellungsförderung nach der Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2002 erhalten haben.
- Bewohnerinnen und Bewohner von nicht geförderten Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen der anrechenbare Wohnungsaufwand (Hauptmietzins inkl. MWSt.) pro m² höher als 7 Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze nicht.
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimplätzen.
Mit der Wohnbeihilfe soll insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen, kinderreichen Familien, Studierenden und Lehrlingen, Alleinverdienerinnen und Alleinverdienern sowie Pensionistinnen und Pensionisten ein leistbares Wohnen ermöglicht werden.
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren und zumutbaren Wohnungsaufwand.
Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt das monatliche Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. (Ab 01.01.2009 bleiben 25 Prozent des zumutbaren Wohnungsaufwandes bei der Berechnung der Wohnbeihilfe unberücksichtigt.)
Sockelbetrag: 540 Euro
Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der nachstehenden Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag.
Gewichtungsfaktoren
-
Einpersonenhaushalt 1,50 (1,55 ab 01.01.2009)
das sind 810,00 Euro (837,00 Euro ab 01.01.2009)
-
Zweipersonenhaushalt 2,05 (2,10 ab 01.01.2009)
das sind 1.107,00 Euro (1.134,00 Euro ab 01.01.2009)
- Bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen
- für die ersten beiden ältesten Personen 1,8 (2,0 ab 01.01.2009)
- für jede weitere erwachsene Person und für jedes studierende Kind 0,8
- für ein Kind über 14 Jahre, das eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule besucht und in einem Internat untergebracht ist 0,8
- für ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird 0,5
-
bei Familien ab drei Kindern, für die eine Familienbeihilfe bezogen wird, 0,5
-
für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder für eine im Beruf stehende Person, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 Prozent gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung der Gewichtungsfaktoren um 0,5
-
die Gewichtung beträgt für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Alimentationszahlungen geleistet werden 0,3
Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe der Alimentationszahlungen.
Die Wohnbeihilfe wird in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.
- Von der Anzahl der Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben.
- Vom Einkommen aller in der Wohnung lebenden Personen.
-
Von der angemessenen Wohnnutzfläche
max. 50 m² für die erste Person
max. 20 m² für jede weitere Person.
-
Vom anrechenbaren Wohnungsaufwand.
Die Höchstgrenze beträgt 3,00 Euro pro m² (3,50 Euro ab 01.01.2009) Nutzfläche.
- Bei Miet- und Eigentumswohnungen ist der anrechenbare Wohnungsaufwand jener Betrag, der monatlich von Hauptmietern, Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um die Betriebskosten. Im Betrag enthalten sind aber: Mehrwertsteuer, Verzinsung der Grundkosten, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Auch die Kategoriemiete wird durch die Wohnbeihilfe abgestützt.
Wenn das Haushaltseinkommen (Monatseinkommen x 14/12) nachstehende Obergrenzen überschreitet, ist die Bewilligung einer Wohnbeihilfe nicht mehr möglich.
|
Im Haushalt leben
|
Haushaltseinkommen
|
ab 01.01.2009
|
|
1 Person
|
953,00
|
1.061,00
|
|
2 Personen
|
1.310,00
|
1.451,33
|
|
1 Erwachsener + 2 Kinder
|
1.505,00
|
1.760,67
|
|
2 Erwachsene + 1 Kind
|
1.505,00
|
1.760,67
|
|
3 Erwachsene
|
1.667,00
|
1.922,67
|
|
2 Erwachsene + 2 Kinder
|
1.835,00
|
2.124,00
|
|
1 Erwachsener + 3 Kinder
|
2.105,00
|
2.394,00
|
|
2 Erwachsene + 3 Kinder
|
2.435,00
|
2.757,33
|