- Geförderte Mietwohnungen (Mietkaufwohnungen) und nicht geförderte Wohnungen
- Für alle nicht geförderten Mietwohnungen, wenn der Hauptmietzins den sogenannten Richtwert ohne Zuschläge, derzeit € 6,38/m² netto nicht überschreitet.*
- Bei Kleinwohnungen bis 35 m² darf der Hauptmietzins € 8,29/m² netto nicht überschreiten.*
*Davon ausgenommen ist ein erhöhter Hauptmietzins gemäß § 18 Mietrechtsgesetz sowie das Entgelt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Keine Möglichkeit für Wohnbeihilfe bei Umwandlung einer geförderten Mietkaufwohnung ins Wohnungseigentum ab 1.6.2004.
Von der maximalen Wohnbeihilfe (Tabelle 1) wird der zumutbare Wohnungsaufwand (Tabelle 3) abgezogen.
Der zumutbare Wohnungsaufwand wird aufgrund des Einkommens aller in der Wohnung lebenden Personen und der Personenanzahl errechnet. Der Differenzbetrag zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand und dem Höchstbetrag der max. Wohnbeihilfe wird als Beihilfe gewährt, sofern er monatlich mindestens € 10,-- beträgt.
Unberücksichtigt bleiben bei der Einkommensberechnung Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz bzw. Behindertengesetz, Pfl egegelder nach dem Bundespfl egegeld- und Steiermärkischen Pfl egegeldgesetz, Leistungen nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, Abfertigungen, Waisenpensionen, Familienbeihilfen, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener, Stipendien von unterhaltsberechtigten Kindern, die im elterlichen Haushalt wohnen, Einkünfte aus Ferialtätigkeit, Alimentationen für Kinder, die von dem/der AntragstellerIn bezogen werden. Das mit 1.1.2002 eingeführte Kinderbetreuungsgeld zählt auch nicht zum Einkommen.
Bei Ansuchen durch unterhaltsberechtigte Kinder (Studenten usw.), welche nicht im elterlichen Haushalt wohnen, bleibt das elterliche Einkommen unberücksichtigt und es wird pauschal ein zumutbarer Wohnungsaufwand = Selbstbehalt (Tabelle 2) festgelegt.
BezieherInnen von Wohnbeihilfen sind verpfl ichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Wohnbeihilfenreferat der Fachabteilung 11A zu melden! Dazu gehört vor allem:
- Aufgabe der Wohnung (z. B. Aufl ösung des Mietvertrages)
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- Jede Änderung des Einkommens z.B. durch die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit des Beihilfenbeziehers oder einer in der Wohnung lebenden Person.
Die Gewährung von Wohnbeihilfe wird eingestellt, wenn ein Rückstand bei der Leistung der monatlichen Miete = Wohnungsaufwand vorliegt.
Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen und unwahre Angaben können einen strafbaren Tatbestand bilden.