Merkliste

Schmutzige Schuhe? Nicht am Gang!

So sehr wir uns über den Winter und seine Wettereskapaden freuen, so wenig können wir ihn in unseren eigenen 4 Wänden brauchen. Die weiße Pracht von draußen verwandelt sich schnell in graue Wasserlacken und das Salz an den Schuhen frisst sich in den schönen Holzboden. Die schnelle Lösung? Schuhe auf den Gang.

Ebenso wie Balkonpflanzen, die im Winter keinen Platz in der Wohnung haben, werden Schuhe gerne am Gang oder im Stiegenhaus „geparkt“. Doch wie steht es um die Nutzung der allgemeinen Teile eines Wohnhauses als Privatperson, dürfen sich einzelne Mieter und Wohnungseigentümer einen privaten Abstellplatz vor der Haustüre anlegen?

 Der Gang ist für alle da

Auch wenn Sie Ihren meckernden Nachbarn für pedantisch halten:

Sie dürfen den Gang oder das Stiegenhaus nicht als privaten Abstellplatz verwenden!

Da Gang und Stiegenhaus zum allgemeinen Teil des Hauses gehören, müssen sie auch tatsächlich allen Bewohnern zur Verfügung stehen. Eine Fußmatte ist noch erlaubt, Schuheschränke oder Möbelstücke, Kübelpflanzen oder Fahrräder aber nicht. 

Fluchtwege frei halten

Und: Da sind immer noch die Brandvorschriften! Es muss damit gerechnet werden, dass bei feuerpolizeilichen Kontrollen jegliche Gegenstände – vor allem leicht brennbare – im Stiegenhaus beanstandet werden. Und das im Sinne die Mieter! Denn wird der Fluchtweg einmal wirklich gebraucht und jemand stolpert über dort abgestellte Dinge, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden.

Deshalb ist es besser, auf Nummer Sicher zu gehen und die schmutzigen Schuhe auf der Fußmatte vom gröbsten Schmutz zu befreien und anschließend in einer Schuhabtropftasse IN der Wohnung aufbewahren. Geht einfach und spart Ärger!

Schmutzige Schuhe? Nicht am Gang!