Alle Unklarheiten beseitigen
FAQ
Bei der Wohnbaugruppe ENNSTAL sind wir stolz darauf, nicht nur hochwertige Wohnlösungen, sondern auch eine transparente und informative Kommunikation mit unseren Kunden anzubieten. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um unsere Wohnprojekte, Dienstleistungen und Ihr zukünftiges Zuhause im malerischen Ennstal.
Häufig gefragt Antwort gesucht.
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Aufgabe, im Dienst der Allgemeinheit Wohnungen zu bauen, zu sanieren und zu verwalten. Sie müssen von der zuständigen Landesregierung als gemeinnützig anerkannt werden.
Solche Bauvereinigungen müssen einem Verband angehören, der eine regelmäßige genaue Prüfung der Geschäftstätigkeit durchführt. Sie unterliegen auch der Aufsicht der Landesregierung. Gemeinnützige Bauvereinigungen bauen überwiegend Wohnungen, die nach den Wohnbauförderungsgesetzen der Länder gefördert werden. Daher müssen für Miete oder Kauf einer Wohnung auch die Förderungsbestimmungen eingehalten werden.
Für die Vermietung von „Genossenschaftswohnungen“ gilt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) grundsätzlich das Prinzip des kostendeckenden Entgelts. Das bedeutet, dass die Bauvereinigung in der Regel nicht mehr, aber auch nicht weniger verlangen darf, als die Kosten des Bauvorhabens – nach einer genauen Abrechnung – ausmachen.
Geförderte Wohnungen wurden beim Bau mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert.Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, müssen gewisse Förderungskriterien – die länderweise variieren können – erfüllt werden.
Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, müssen gewisse Förderungskriterien – die länderweise variieren können – erfüllt werden.Hier nur beispielhaft, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen (Genaue Informationen erhalten Sie von unseren Mitarbeiter:innen):
- Staatsbürgerschaft:
Österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger oder EU-Bürgerin/EU-Bürger oder EWR-Bürgerin/EWR-Bürger oder Nicht-EU-Bürgerin/Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung oderFlüchtling nach Genfer Konvention
- Altersgrenze: 18 Jahre (eine Anmeldung ist aber bereits ab 17 Jahren möglich)
- Einkommensgrenzen: Die Summe der Nettoeinkommen aller miteinziehenden Personen dürfen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.
- Die Wohnung muss als Hauptwohnsitz dienen.
Unter einer Mietwohnung mit Kaufoption versteht man eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung, welche vom Mieter* nach einer gewissen Mietdauer – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – erworben werden kann.
Die Wohnung kann, muss aber nicht gekauft werden! Während der Mietdauer zahlt der Mieter ein kostendeckendes Entgelt (Mietzins), das bei einem allfälligen Kauf nicht auf den Preis angerechnet wird.
Ein Antrag auf Übertragung in das Eigentum kann vom Mieter nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Mietvertrags gestellt werden.
Der Mieter hat insgesamt dreimal das Antragsrecht auf Legung eines Kaufanbots und zwar jeweils einmal in den folgenden Zeiträumen:
- 6. bis zum Ablauf des 10. Jahres des Mietverhältnisses
- 11. bis zum Ablauf des 15. Jahres des Mietverhältnisses
- 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres des Mietverhältnisses
Nach Ablauf von 30 Jahren ab Erstbezug gibt es generell keinen gesetzlichen Anspruch auf Übereignung mehr.
Die Kaufpreisbildung ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) zwingend geregelt. Da Änderungen der Gesetzeslage nicht ausgeschlossen werden können, erfolgt die Berechnung des Kaufpreises nach den gesetzlichen Bestimmungen (auch förderungsrechtlichen Bestimmungen) erst zum Zeitpunkt der berechtigten Ausübung des Anspruches auf nachträgliche Übereignung ins Wohnungseigentum.
Im Regelfall sind unsere Wohnungen nicht mit Küchen ausgestattet. Unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne, ob eine Küche in Ihrer konkreten Wunschwohnung vorhanden ist oder nicht.
Die Kündigung eines Mietvertrags muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Ihrer Unterschrift wirksam (bei zwei Hauptmieter – die Unterschrift beider Vertragspartner). Eine formlose Kündigung per E-Mail ist daher nicht gültig. Weiters muss die Kündigungsfrist, welche in Ihrem Mietvertrag ersichtlich, eingehalten werden.
Mit dem Finanzierungsbeitrag beteiligt sich die Mieterin oder der Mieter an den anteiligen Grund- und Aufschließungskosten. Er wirkt sich mietzinsmindernd aus. Je nach Bauvorhaben und Wohnung variiert die Höhe des Finanzierungsbeitrags.
Sämtliche Schadensfälle (Rohrbruch an der Wasserleitung
oder Heizung, Verstopfung bei Abfluss, Feuer, etc.) werden
über unsere Gebäudeversicherung abgewickelt.
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherungsbüro
zu melden (Kontaktdaten finden Sie hier). Von diesem wird
für Sie die Behebung der Schadensursache sowie der eventuellen
Folgeschäden organisiert.
Die Tierhaltung ist nur mit einer Bewilligung der Hausverwaltung gestattet.
Es ist darauf zu achten, dass durch die Tierhaltung keine Beeinträchtigungen
und Belästigungen durch Lärm, Geruch und Verschmutzung
für andere Bewohnerinnen und Bewohner entstehen.
Freilaufende Haustiere sind innerhalb der Wohnanlage nicht erlaubt,
anfallender Kot ist unmittelbar zu entfernen.
Aus hygienischen Gründen sind Haustiere von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
Das Füttern von Tauben und anderen Vögeln ist in der gesamten
Wohnhausanlage nicht gestattet.
Alle Veränderungen an der Wohnung, den Freiflächen (z.B. Balkon, Terrasse,
Garten) und den anderen zugewiesenen Räumen wie Keller und
Abstellplatz, sowie an den Allgemeinflächen wie Stiegenhaus oder Fassade
dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausverwaltung
durchgeführt werden.
Diese Bestimmung gilt insbesondere für die Montage von Außenantennen,
Satellitenspiegeln, Markisen etc.
Bei der Übergabe der Wohnungsschlüssel wird festgehalten, wieviele Schlüssel an den Mieter übergeben wurden. Weitere Schlüssel können nur mit Genehmigung der Wohnbaugruppe ENNSTAL angefordert werden. Die Kosten dafür müssen vom Mieter getragen werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass beim Auszug alle Schlüssel (die bei der Übergabe erhaltenen + Nachbestellungen) zurückgegeben werden müssen. Bei Verlust eines Schlüssels wird auf Kosten des Mieters der komplette Zylindersatz getauscht.
§ 12 des Mietrechtsgesetzes schreibt bei einer Abtretung des Mietrechts wie folgt vor:
(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.
(2) Sowohl der bisherige Hauptmieter als auch der Angehörige (die Angehörigen) sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Rechtsfolgen des durch die Abtretung herbeigeführten Eintritts des (der) Angehörigen in das Hauptmietverhältnis ab dem der Abtretung folgenden Zinstermin geltend machen. Mehrere Angehörige, die in das Hauptmietverhältnis eintreten, sind für den Mietzins zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.
(3) Ist der Mietgegenstand eine Seniorenwohnung, wurde im Mietvertrag die Bereitstellung einer Grundversorgung des Hauptmieters mit sozialen Diensten der Altenhilfe vereinbart und hatte der Hauptmieter bei Abschluss des Mietvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet, so steht ihm das Recht der Abtretung der Hauptmietrechte an Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht zu. Eine Seniorenwohnung liegt vor, wenn sowohl die Wohnung als auch die allgemeinen Teile des Hauses, über die sie erreicht werden kann, eigens – etwa durch barrierefreie Zugänge, besondere sanitäre Einrichtungen oder besondere Sicherheitseinrichtungen – für ein altengerechtes Wohnen ausgestattet sind.
Abtretung der Mietrechte gem. §12 MRG