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Satzung

Auszug aus der Satzung der gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Ennstal, reg. Gen.m.b.H. Liezen

§1
FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT

Die Genossenschaft führt die Firma Gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Ennstal registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Liezen. Sie ist eine Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBI. Nr. 70, und hat ihren Sitz in Liezen.

§ 2
GEGENSTAND UND ZWECK DES UNTERNEHMENS

(1)    Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Verwaltung von Baulichkeiten im eigenen und im fremden Namen, sowie die Schaffung von Wohnungseigentum. Darüber hinaus dürfen alle im § 7 WGG bezeichneten Geschäfte betrieben werden, sowie die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens gemäß § 5 Z 10 KStG 1988. Örtlicher Geschäftsbereich ist das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)    Der Zweck des Unternehmens ist darauf gerichtet, vornehmlich den Mitgliedern Baulichkeiten im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu verschaffen, diese zu verwalten und auch Wohnungseigentum an ihnen zu begründen. Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern dürfen nur mit den sich aus § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ergebenden Beschränkungen abgeschlossen werden.
(3)    Darüber hinaus darf sich das Unternehmen auch gemäß § 1 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften, soweit dies nach den Bestimmungen des WGG zulässig ist, beteiligen.

§3
MITGLIEDSCHAFT

(1)     Mitglieder können werden:
(1a)    Einzelpersonen,
(1b)    Inländische juristische Personen einschließlich österreichische Gebietskörperschaften.
(2)     Die Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes gemäß § 9 WGG ist zu wahren.
(3)    Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung des Beitritts erforderlich. Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Bemerkung enthalten, dass die einzelnen Mitglieder/Mitgliederinnen verpflichtet sind, die in der Satzung der Genossenschaft bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil vorzunehmen und der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu leisten.
(4)    Über die Aufnahme beschließt ausschließlich der Vorstand.

§ 4
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt (§ 5 der Satzung),
b) durch Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung),
c) durch Tod (§ 7 der Satzung),
d) durch Ausschließung (§ 8 der Satzung).

§5
DURCH AUSTRITT

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Aufkündigung aus der Genossenschaft ausscheiden.
(2) Die Aufkündigung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich an den Vorstand gelangt sein.

§ 6
DURCH ÜBERTRAGUNG DES GESCHÄFTSGUTHABENS

Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres gemäß § 83 des Genossenschaftsgesetzes durch Übertragung seines Geschäftsguthabens aus der Genossenschaft ausscheiden. Es haftet jedoch neben dem Erwerber subsidiär gemäß § 17.

§7
DURCH TOD

(1) Stirbt ein Mitglied, erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tag seines Todes.
(2) Bei der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts erlischt die Mitgliedschaft mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgt ist.

§ 8
DURCH AUSSCHLIESSUNG

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung, Vertrag oder Generalversammlungsbeschlüssen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
b. wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
c. wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
d. wenn das Mitglied das ihm überlassene Nutzungsobjekt nicht selbst mit seiner Familie bewohnt. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 3 Absatz I lit. b.
(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich ohne Verzug mitzuteilen.
(3) Dem ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung zu, welche binnen 4 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss gemäß Zustellgesetz in der jeweils gültigen Fassung beim Vorstand eingelangt sein muss. In dieser schriftlich einzubringenden Berufung steht dem Ausgeschlossenen die Möglichkeit zu sich zum Ausschluss schriftlich zu äußern. Über diese Berufung entscheiden endgültig der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen erlischt mit dem Tage, an dem Vorstand die Ausschließung beschlossen hat; im Falle der Berufung mit dem Tage der Bestätigung der Ausschließung in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

§9
GUTHABENAUSZAHLUNG NACH ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die ausgeschiedenen Mitglieder sowie die Erben eines verstorbenen Mitgliedes können – unbeschadet der Haftpflicht – nur jenen Betrag des Guthabens, der sich nach der Bilanz des Ausscheidungsjahres ergibt, sonst aber keinen Anteil am Genossenschaftsvermögen fordern.
(2) Die Klage des ausgeschiedenen Mitgliedes auf Auszahlung des nicht abgehobenen Guthabens verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlöschen der Haftpflicht.
(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen derartige Guthaben zu Gunsten der Genossenschaft beziehungsweise der gesetzlichen Rücklage.